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Kartellrecht

Das Kartellrecht soll gewährleisten, dass Unternehmen sich im Markt unabhängig voneinander verhalten und der unverfälschte Wettbewerb erhalten bleibt. Daher sind wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen horizontaler und vertikaler Natur untersagt. Artikel 101 AEUV (früher 81 EGV) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen zwischen Wettbewerbern. Artikel 102 AEUV ( früher 82 EGV) verbietet dem marktbeherrschenden Unternehmen den Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung. Das europäische Kartellrecht ist mit Wirkung zum 01.05.2004 reformiert worden und seit diesem Zeitpunkt wird europäisches Kartellrecht auch dezentral durch die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten angewendet. Europäisches Kartellrecht ist daher bei der Tätigkeit im Markt zwingend zu beachten.

Unsere Leistungen:

  • Beratung bei der Gestaltung von Vertriebsverträgen, Kooperationsverträgen, F+E Verträgen sowie Lizenz-, IT- und Know-how-Verträgen unter Berücksichtigung kartellrechtlicher Fragestellungen, insbesondere der einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO's)
  • Prüfung von Werbe- und Vertriebskonzepten auf deren kartellrechtliche Zulässigkeit.
  • Beratung und Vertretung bei kartellrechtlichen Auseinandersetzungen vor den einschlägigen Gerichten

Durchführung von Compliance-Schulungen in Ihrem Unternehmen

  

 

 

Was aber helfen 
die edelsten Rechte dem, 
der sie nicht handhaben kann?

Jacob Grimm (1785 - 1863)

 

 

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