Neue Vertikal-GVO (EU Nr. 330/2010)
Mit Wirkung zum 01.06.2010 hat die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 vom 20.04.2010 über die Anwendung von Artikel 101 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (im Folgenden: Vertikal-GVO 2010) die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen abgelöst.
Der Normzweck der Vertikal-GVO 2010 ist derselbe wie der Normzweck der Vertikal-GVO 1999: vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend wirken im Sinne von Art. 101 I AEUV (bisher: Art. 81 Abs. 1 EG a. f.) sind bei Einhaltung der Voraussetzungen der Vertikal-GVO 2010 freigestellt. Es wird davon ausgegangen, dass vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen die wirtschaftliche Effizienz innerhalb einer Produktions- oder Vertriebskette erhöhen können, weil sie eine bessere Koordinierung zwischen den Beteiligten Unternehmen ermöglichen. Es können insbesondere die Transaktions- und Vertriebskosten verringert sowie die Umsätze und Investitionen optimiert werden und die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen durch eine Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs und einer angemessenen Beteiligung der Verbraucher an dem daraus entstehenden Gewinn überwiegen.
Voraussetzung ist, dass gewisse Wettbewerbsbeschränkungen, welche in der Vertikal-GVO definiert sind, unterbleiben.
Entscheidende Änderungen der neuen Vertikal-GVO 2010 zu der Vertikal-GVO 1999 sind folgende:
1. Die Anwendung der Vertikal-GVO setzte früher voraus, dass der auf den Lieferanten entfallende Anteil an dem relevanten Markt 30 % nicht überschritt. Nunmehr gilt diese Marktanteilsschwelle auch für den Abnehmer. Weder der Anbieter auf dem Angebotsmarkt, noch der Abnehmer auf dem Nachfragemarkt dürfen einen Anteil von mehr als 30 % halten.
2. Die Regelungen über den Internetvertrieb wurden in den zu der Vertikal-GVO 2010 verfassen Leitlinien strenger formuliert als bisher. So ist auch gegenüber den Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems der völlige Ausschluss des Internetvertriebs durch den Anbieter nur noch in extremen Ausnahmefällen zulässig.
EuGH: Das deutsche Verbot der Koppelung von Gewinnspielen mit der Abnahme von Waren ist nicht mit europäischem Recht vereinbar.
Der EuGH hat in der Entscheidung zu der Rechtssache C-304/08 vom 14.01.2010 festgestellt, dass die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG, die ein grundsätzliches Verbot enthält, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen, für nicht mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar. Da diese Regelung nicht vorsehe, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, sei sie grundsätzlich unzulässig. Die Mitgliedsstaaten dürften keine strengeren Maßnahmen erlassen als die in der Richtlinie vorgesehenen. Eine § 4 Nr. 6 UWG entsprechende Vorschrift sei von der Richtlinie aber nicht umfasst. Daher könne eine entsprechende Praxis nicht verboten werden, ohne dass anhand des tatsächlichen Einzelfalls bestimmt werde, ob sie im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien unlauter sei. Zu prüfen sei insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten der Durchschnittsverbraucher wesentlich beeinflusse oder dazu geeignet sei, es wesentlich zu beeinflussen.
Der Entscheidung lag die Werbung des Einzelhandelsunternehmens „Plus“ zugrunde, das im Rahmen einer Bonusaktion die Verbraucher dazu aufgefordert hatte, bei Plus einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Bei Ansammlung von 20 Punkten konnte kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilgenommen werden. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale war Plus in erster und zweiter Instanz verurteilt worden, diese Praxis zu unterlassen. Der BGH hat vor seiner letztinstanzlichen Entscheidung dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dem grundsätzlichen Verbot des § 4 Nr. 6 UWG entgegenstehe. Diese Frage hat der EuGH mit der Entscheidung vom 14.01.2010 bejaht.
Es besteht somit kein absolutes Verbot mehr Gewinnspiele an den Produktabsatz oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu koppeln. Allerdings ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob hierdurch das Verhalten der Verbraucher in unlauterer Weise beeinflusst wird.
BGH: Verwendung der Marke eines Originalfahrzeugs für Spielzeugautos verletzt nicht die Markenrechte des Fahrzeugherstellers
In einer Entscheidung vom 14.01.2010 (I ZR 88/08) kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeuges auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann. Die Klage der Adam Opel GmbH war weder aus ihren Markenrechten für Kraftfahrzeuge noch aus einer für Spielwaren eingetragenen Marke erfolgreich.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte zu der Frage, ob die Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstelle, eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt. Dieser hatte festgehalten, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstehen, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht sah diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Vielmehr hat es angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu, noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells aus. Der BGH hat diese Auffassung nun bestätigt.
BGH: Werbung mit der Fußball-WM 2010 ist auch für Nicht-Sponsoren möglich
Die FIFA ist in einem Rechtstreit mit Ferrero über die Nutzung von Marken mit Hinweisen auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2010 unterlegen. Im Urteil vom 12.11.2009 (I ZR 183/07) kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, durch Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte (Ferrero) behindere die Klägerin (FIFA) durch Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen, führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.
Entscheidend für die Zulässigkeit einer entsprechenden Werbung ist somit, ob der Eindruck erweckt wird, der Werbende sei offizieller Sponsor der FIFA.
EuGH: Bekanntheit einer Marke in einem Mitgliedsstaat der EU (hier: Österreich) reicht für den Schutz einer bekannten Gemeinschaftsmarke aus
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 06.10.2009 (C-301/07) hinsichtlich einer für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte geschützten Gemeinschaftsmarke der Pago International GmbH entschieden, dass die Voraussetzung der Bekanntheit dieser Gemeinschaftsmarke erfüllt sei, weil die Bekanntheit in Österreich nachgewiesen werden konnte und diese eine Bekanntheit in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets darstelle.
Es ist folglich nicht erforderlich, eine Bekanntheit in mehreren Mitgliedsstaaten nachweisen zu können, um den erweiterten Schutz einer bekannten Marke für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr dürfte eine Bekanntheit der Gemeinschaftsmarke in Deutschland ausreichend sein
BGH: Die genauen Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel müssen nicht bereits in der Fernsehwerbung angegeben werden
In einem Urteil vom 09.07.2009 (I ZR 64/07) hat der BGH festgehalten, dass in einer Fernsehwerbung, die einen Hinweis auf ein Gewinnspiel enthält, die Information „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ ausreichend ist und keinen Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG darstellt, wonach ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn bei einem Gewinnspiel die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden.
Der BGH führte aus, bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen seien für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen nicht geeignet. Dies habe Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht. In deutlich höherem Maße als bei Printmedien sei das Fernsehen ein „flüchtiges Medium“, bei dem grundsätzlich eine erhebliche Gefahr bestehe, dass Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen würden. Ein Hinweis auf andere Informationsquellen könne dann notwendig, aber auch ausreichend sein. Insbesondere könne es nach den konkreten Umständen des Falles genügen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen, wie etwa auf einer Internetseite oder auf im Handel erhältlichen Teilnahmekarten, zu verweisen. Der Entscheidung lag eine Klage gegen die Fernsehwerbung für ein FIFA-WM-Gewinnspiel zugrunde.
