Markenrecht
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Geschmacksmusterrecht / Designschutz
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Wettbewerbsrecht / Heilmittelwerberecht
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Vertrags-, Lizenz-, IT-Recht
Arzneimittelrecht / Medizinprodukterecht

 


BGH : Auffüllen und Umetikettierung von Originalverpackungen mit weiteren Blisterstreifen möglich

 
In seinem Urteil vom 10.04.2011 - AZ: I ZR 192/09 - kommt der BGH unter dem Stichwort „RENNIE“ zu dem Ergebnis, dass der Vertrieb eines parallelimportierten Arzneimittels im Inland in einer bestimmten Packungsgröße ohne weiteres dadurch möglich sei, dass die Originalverpackung mit weiteren Blisterstreifen aufgefüllt und umetikettiert wird.
In diesem Falle bot die Inhaberin der Marke RENNIE für pharmazeutische Erzeugnisse im Inland unter anderem Packungsgrößen mit 120 Tabletten (10 Blisterstreifen mit jeweils 12 Tabletten) an. In der Tschechischen Republik wird das Arzneimittel „RENNIE“ mit Packungen mit höchstens 96 Tabletten in Verkehr gebracht. Die Beklagte kündigte an, das Arzneimittel „RENNIE“ in neu erstellten Umverpackungen mit 120 Tabletten in Deutschland zu vertreiben. Die Klägerin machte geltend, der Vertrieb des Arzneimittels mit 120 Tabletten in neu erstellten Umverpackungen statt in umetikettierten Auffüllpackungen verletze die Rechte an ihrer Marke.
Dem hat der BGH zugestimmt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Klägerin dem weiteren Vertrieb der mit der Klagemarke gekennzeichneten umverpackten Arzneimittel aus rechtlichen Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen könne. Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels nach Artikel 7 Abs. 2 MarkenRL widersetzen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder angebracht hat, es sei denn, es liegen die fünf in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entwickelten Erschöpfungsvoraussetzungen vor.
Der BGH kommt - anders als die Berufungsinstanz - zu dem Ergebnis, dass eine Umverpackung nicht notwendig sei. Das Erfordernis, dass das Umpacken notwendig ist, um die Ware im Einfuhrmitgliedsstaat vermarkten zu können, gelte nach der Rechtsprechung des EuGH für das Umverpacken der Ware als solche sowie die Wahl zwischen Neuverpackung und Überkleben im Hinblick darauf, den Vertrieb dieser Ware auf dem Markt des Einfuhrmitgliedsstaates zu ermöglichen. Dem entsprechend schließe das Kriterium der Erforderlichkeit auch die Frage ein, ob das Umpacken durch Neuverpackung oder durch Umetikettierung der Originalverpackung zu geschehen habe, während die Gestaltung einer neuen Umverpackung eine Frage der Art und Weise des Umpackens sei. Das Umpacken in neu hergestellte Kartons und die Wiederanbringung der Marke sei jedoch objektiv nicht erforderlich, um einen Zugang des Parallelimporteurs zum Markt zu gewährleisten, wenn dieser mit neuen Etiketten überklebte Originalkartons verwenden könne, in die weitere Blisterstreifen aufgefüllt werden. In diesem Fall sei eine Aufstockung ohne weiteres möglich.
Der BGH verwies darauf, dass dieses Urteil nicht der jüngeren Senatsrechtsprechung im Fall „STILNOX“ (BGH, GRUR 2007, 1075) widerspreche, da der Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt im Fall „STILNOX“ zu vergleichen sei. Im Fall „STILNOX“ hatte die Markeninhaberin im Ausfuhrmitgliedsstaat eine Packung mit drei Blisterstreifen zu je 10 Tabletten vertrieben, während im Einfuhrmitgliedsstaat Packungen mit 10 und 20 Tabletten in Verkehr waren. In dieser Konstellation hatte der Senat die Erforderlichkeit des Umpackens durch Neuverpackung für den gesamten Inhalt bejaht. Damit sei der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar, weil für keinen der Blisterstreifen eine Neuverpackung notwendig sei.



BVerwG: Der Import von Granulaten als Heilmittel der Traditionellen Chinesischen Medizin bedarf einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG .

 
Das BVerwG hat sich in seinem Urteil vom 03.03.2011 -, AZ: BVerwG 3 C 8.10 - mit der Einfuhr von Heilkräutern und Granulaten der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) aus der Volksrepublik China nach Deutschland befasst.
Die Klägerin dieses Verfahrens führte Heilkräuter und Granulate zur Belieferung von Apotheken ein. Bei den Granulaten handelte es sich um industriell gefertigte standardisierte Extrakte, die aus Kräutern durch Aufkochen, Eindampfen, anschließendes Sprühtrocknen des Rohextraktes und der Versetzung von Hilfsstoffen als Trägersubstanzen hergestellt werden. Importiert wurden die Granulate in 50g-Verpackungen, die sowohl mit einer lateinischen als auch chinesischen Produktaufmachung und dem Aufdruck „Chinesische Kräuter in Apothekenqualität“ und dem Hinweis „Keine Endverbraucherpackung“ versehen waren. Nachdem die Klägerin die Granulate nach bestimmten Rezepturen gemischt hatte, gab sie diese an Endverbraucher weiter.
Das BVerwG kam zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin zu Heilzwecken importierten TCM-Granulate Arzneimittel sind. Mangels Nachweises einer pharmakologischen Wirkung scheide zwar die Einordnung als sog. Funktionsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG und Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG aus. Das Granulat sei jedoch ein sog. Präsentationsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG und Art. 1 Nr. 2 Buchst. a der Humanarzneimittel-Richtlinie. Präsentationsarzneimittel sind danach solche Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung menschlicher Krankheiten bestimmt sind.
Nach Meinung des BVerwG erfüllen die TCM-Granulate diese Voraussetzung, weil sie auf der Verpackung oder in Werbeaussagen in Broschüren und auf der Internetseite der Klägerin als Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin bezeichnet werden sowie die Betonung der Apothekenqualität der Produkte und der Umstand, dass ausschließlich Apotheken beliefert würden zur Verwendung der Granulate in der Rezeptur. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Produkte nur an Apotheken zur Weiterverarbeitung liefert und es sich nicht um Endverbraucherverpackungen handele. Die Präsentation der Granulate durch die Klägerin beziehe sich zwar nur auf Produkte, die erst durch den Apotheker ihre endgültige Form finden. Es entspreche jedoch nicht dem Schutzzweck des Gesetzes, nicht nur das abgabefertige Endprodukt als Arzneimittel einzuordnen, sondern bei einem mehrstufigen Herstellungsprozess auch bestimmte Vorstufen des Endproduktes den Kontrollen und Anforderungen des Arzneimittelrechts zu unterwerfen.
Die von der Klägerin importierten Produkte unterfielen danach dem Arzneimittelbegriff. Entscheidend dafür sei, dass die Granulate als standardisierte Pflanzenextrakte die Wirkstoffe enthalten, denen die heilende Wirkung der TCM-Produkte zugesprochen werde und dass sie sich bereits in einem Verarbeitungszustand befinden, der für eine Abgabe an den Endverbraucher keine wesentliche weitere Aufbereitung mehr erfordere.
Zwar unterfalle bei einem mehrstufigen Herstellungsprozess nicht jede Art von Vorprodukten oder sogar Rohstoffe bereits dem Arzneimittelbegriff. Die von der Klägerin importierten TCM-Granulate unterfielen jedoch deshalb dem Arzneimittelbegriff, weil neben der arzneilichen Zweckbestimmung zusätzlich darauf abgestellt werde, dass bis zur Abgabe an den Endverbraucher keine wesentlichen Verarbeitungsschritte mehr erforderlich seien. Die Produkte hätten in der Form, in der sie aus dem Herstellungsland nach Deutschland importiert würden, die Stufe eines bloßen Vorproduktes oder Ausgangsstoffes bereits überschritten, denn nach den Feststellungen des Gerichts werden die Granulate in Apotheken lediglich nach individuellen Rezepturen gemischt und dann an den Endverbraucher abgegeben. Dieser letzte Verarbeitungsschritt stelle nach der Verkehrsauffassung keine wesentliche Weiterverarbeitung dar.


BGH: Verwendung der Marke eines Originalfahrzeugs für Spielzeugautos verletzt nicht die Markenrechte des Fahrzeugherstellers

 


In einer Entscheidung vom 14.01.2010 (I ZR 88/08) kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeuges auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann. Die Klage der Adam Opel GmbH war weder aus ihren Markenrechten für Kraftfahrzeuge noch aus einer für Spielwaren eingetragenen Marke erfolgreich.


Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte zu der Frage, ob die Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstelle, eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt. Dieser hatte festgehalten, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstehen, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht sah diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Vielmehr hat es angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu, noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells aus. Der BGH hat diese Auffassung nun bestätigt.



BGH: Verwendung der Marke eines Originalfahrzeugs für Spielzeugautos verletzt nicht die Markenrechte des Fahrzeugherstellers

 


In einer Entscheidung vom 14.01.2010 (I ZR 88/08) kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeuges auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann. Die Klage der Adam Opel GmbH war weder aus ihren Markenrechten für Kraftfahrzeuge noch aus einer für Spielwaren eingetragenen Marke erfolgreich.


Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte zu der Frage, ob die Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstelle, eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt. Dieser hatte festgehalten, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstehen, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht sah diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Vielmehr hat es angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu, noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells aus. Der BGH hat diese Auffassung nun bestätigt.



BGH: Die genauen Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel müssen nicht bereits in der Fernsehwerbung angegeben werden

 
In einem Urteil vom 09.07.2009 (I ZR 64/07) hat der BGH festgehalten, dass in einer Fernsehwerbung, die einen Hinweis auf ein Gewinnspiel enthält, die Information „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ ausreichend ist und keinen Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG darstellt, wonach ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn bei einem Gewinnspiel die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden.


Der BGH führte aus, bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen seien für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen nicht geeignet. Dies habe Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht. In deutlich höherem Maße als bei Printmedien sei das Fernsehen ein „flüchtiges Medium“, bei dem grundsätzlich eine erhebliche Gefahr bestehe, dass Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen würden. Ein Hinweis auf andere Informationsquellen könne dann notwendig, aber auch ausreichend sein. Insbesondere könne es nach den konkreten Umständen des Falles genügen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen, wie etwa auf einer Internetseite oder auf im Handel erhältlichen Teilnahmekarten, zu verweisen. Der Entscheidung lag eine Klage gegen die Fernsehwerbung für ein FIFA-WM-Gewinnspiel zugrunde.


Neue Vertikal-GVO (EU Nr. 330/2010)

 
Mit Wirkung zum 01.06.2010 hat die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 vom 20.04.2010 über die Anwendung von Artikel 101 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (im Folgenden: Vertikal-GVO 2010) die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen abgelöst.

Der Normzweck der Vertikal-GVO 2010 ist derselbe wie der Normzweck der Vertikal-GVO 1999: vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend wirken im Sinne von Art. 101 I AEUV (bisher: Art. 81 Abs. 1 EG a. f.) sind bei Einhaltung der Voraussetzungen der Vertikal-GVO 2010 freigestellt. Es wird davon ausgegangen, dass vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen die wirtschaftliche Effizienz innerhalb einer Produktions- oder Vertriebskette erhöhen können, weil sie eine bessere Koordinierung zwischen den Beteiligten Unternehmen ermöglichen. Es können insbesondere die Transaktions- und Vertriebskosten verringert sowie die Umsätze und Investitionen optimiert werden und die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen durch eine Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs und einer angemessenen Beteiligung der Verbraucher an dem daraus entstehenden Gewinn überwiegen.

Voraussetzung ist, dass gewisse Wettbewerbsbeschränkungen, welche in der Vertikal-GVO definiert sind, unterbleiben.

Entscheidende Änderungen der neuen Vertikal-GVO 2010 zu der Vertikal-GVO 1999 sind folgende:

1. Die Anwendung der Vertikal-GVO setzte früher voraus, dass der auf den Lieferanten entfallende Anteil an dem relevanten Markt 30 % nicht überschritt. Nunmehr gilt diese Marktanteilsschwelle auch für den Abnehmer. Weder der Anbieter auf dem Angebotsmarkt, noch der Abnehmer auf dem Nachfragemarkt dürfen einen Anteil von mehr als 30 % halten.

2. Die Regelungen über den Internetvertrieb wurden in den zu der Vertikal-GVO 2010 verfassen Leitlinien strenger formuliert als bisher. So ist auch gegenüber den Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems der völlige Ausschluss des Internetvertriebs durch den Anbieter nur noch in extremen Ausnahmefällen zulässig.

EuGH: Das deutsche Verbot der Koppelung von Gewinnspielen mit der Abnahme von Waren ist nicht mit europäischem Recht vereinbar.

 
Der EuGH hat in der Entscheidung zu der Rechtssache C-304/08 vom 14.01.2010 festgestellt, dass die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG, die ein grundsätzliches Verbot enthält, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen, für nicht mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar. Da diese Regelung nicht vorsehe, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, sei sie grundsätzlich unzulässig. Die Mitgliedsstaaten dürften keine strengeren Maßnahmen erlassen als die in der Richtlinie vorgesehenen. Eine § 4 Nr. 6 UWG entsprechende Vorschrift sei von der Richtlinie aber nicht umfasst. Daher könne eine entsprechende Praxis nicht verboten werden, ohne dass anhand des tatsächlichen Einzelfalls bestimmt werde, ob sie im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien unlauter sei. Zu prüfen sei insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten der Durchschnittsverbraucher wesentlich beeinflusse oder dazu geeignet sei, es wesentlich zu beeinflussen.


Der Entscheidung lag die Werbung des Einzelhandelsunternehmens „Plus“ zugrunde, das im Rahmen einer Bonusaktion die Verbraucher dazu aufgefordert hatte, bei Plus einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Bei Ansammlung von 20 Punkten konnte kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilgenommen werden. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale war Plus in erster und zweiter Instanz verurteilt worden, diese Praxis zu unterlassen. Der BGH hat vor seiner letztinstanzlichen Entscheidung dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dem grundsätzlichen Verbot des § 4 Nr. 6 UWG entgegenstehe. Diese Frage hat der EuGH mit der Entscheidung vom 14.01.2010 bejaht.


Es besteht somit kein absolutes Verbot mehr Gewinnspiele an den Produktabsatz oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu koppeln. Allerdings ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob hierdurch das Verhalten der Verbraucher in unlauterer Weise beeinflusst wird.


BGH: Verwendung der Marke eines Originalfahrzeugs für Spielzeugautos verletzt nicht die Markenrechte des Fahrzeugherstellers


In einer Entscheidung vom 14.01.2010 (I ZR 88/08) kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeuges auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann. Die Klage der Adam Opel GmbH war weder aus ihren Markenrechten für Kraftfahrzeuge noch aus einer für Spielwaren eingetragenen Marke erfolgreich.


Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte zu der Frage, ob die Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstelle, eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt. Dieser hatte festgehalten, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstehen, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht sah diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Vielmehr hat es angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu, noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells aus. Der BGH hat diese Auffassung nun bestätigt.


BGH: Werbung mit der Fußball-WM 2010 ist auch für Nicht-Sponsoren möglich


Die FIFA ist in einem Rechtstreit mit Ferrero über die Nutzung von Marken mit Hinweisen auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2010 unterlegen. Im Urteil vom 12.11.2009 (I ZR 183/07) kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, durch Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte (Ferrero) behindere die Klägerin (FIFA) durch Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen, führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.


Entscheidend für die Zulässigkeit einer entsprechenden Werbung ist somit, ob der Eindruck erweckt wird, der Werbende sei offizieller Sponsor der FIFA.


EuGH: Bekanntheit einer Marke in einem Mitgliedsstaat der EU (hier: Österreich) reicht für den Schutz einer bekannten Gemeinschaftsmarke aus


Der EuGH hat in seinem Urteil vom 06.10.2009 (C-301/07) hinsichtlich einer für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte geschützten Gemeinschaftsmarke der Pago International GmbH entschieden, dass die Voraussetzung der Bekanntheit dieser Gemeinschaftsmarke erfüllt sei, weil die Bekanntheit in Österreich nachgewiesen werden konnte und diese eine Bekanntheit in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets darstelle.


Es ist folglich nicht erforderlich, eine Bekanntheit in mehreren Mitgliedsstaaten nachweisen zu können, um den erweiterten Schutz einer bekannten Marke für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr dürfte eine Bekanntheit der Gemeinschaftsmarke in Deutschland ausreichend sein


BGH: Die genauen Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel müssen nicht bereits in der Fernsehwerbung angegeben werden


In einem Urteil vom 09.07.2009 (I ZR 64/07) hat der BGH festgehalten, dass in einer Fernsehwerbung, die einen Hinweis auf ein Gewinnspiel enthält, die Information „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ ausreichend ist und keinen Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG darstellt, wonach ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn bei einem Gewinnspiel die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden.


Der BGH führte aus, bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen seien für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen nicht geeignet. Dies habe Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht. In deutlich höherem Maße als bei Printmedien sei das Fernsehen ein „flüchtiges Medium“, bei dem grundsätzlich eine erhebliche Gefahr bestehe, dass Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen würden. Ein Hinweis auf andere Informationsquellen könne dann notwendig, aber auch ausreichend sein. Insbesondere könne es nach den konkreten Umständen des Falles genügen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen, wie etwa auf einer Internetseite oder auf im Handel erhältlichen Teilnahmekarten, zu verweisen. Der Entscheidung lag eine Klage gegen die Fernsehwerbung für ein FIFA-WM-Gewinnspiel zugrunde.


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